HAUSORDNUNG
Complexe Systémique, 2 rue Coysevox, Bureau 3, 69001 Lyon
Gilt für die Teilnehmenden aller Fortbildungen. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.
Diese Übersetzung dient nur der Information. Rechtlich verbindlich ist allein die französische Fassung.
Artikel 1 – Gegenstand und Geltungsbereich
Gemäß den Bestimmungen der Artikel L.6352-3, L.6352-4 und R.6352-1 bis R.6352-15 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) legt die vorliegende Hausordnung die wesentlichen Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Disziplin fest, die für die Teilnehmenden des nachfolgend bezeichneten Weiterbildungsanbieters gelten.
Alle Teilnehmenden haben die Bestimmungen der vorliegenden Hausordnung während der gesamten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme einzuhalten.
Findet die Fortbildung jedoch in einem Unternehmen statt, das bereits über eine eigene Hausordnung verfügt, gelten für die Teilnehmenden die Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen dieser Hausordnung.
Artikel 2 – Hygiene und Sicherheit
Alle Teilnehmenden haben die allgemeinen und besonderen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten; Verstöße können disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen.
Sauberkeit der Räume
Die Teilnehmenden haben die Räume, in denen die Fortbildung stattfindet, in Ordnung und dauerhaft sauber zu halten. In diesem Sinne ist es ihnen untersagt, in den Unterrichtsräumen zu essen.
Alkohol und Betäubungsmittel
Das Mitbringen und der Konsum von Betäubungsmitteln oder alkoholischen Getränken sind strengstens untersagt.
Ebenso ist es untersagt, die Einrichtung in betrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu betreten oder sich dort aufzuhalten.
Sicherheitsvorschriften – Brandschutz
Die Brandschutzvorschriften, insbesondere ein Plan mit den Standorten der Feuerlöscher und der Notausgänge, sind in den Fortbildungsräumen so ausgehängt, dass die Teilnehmenden sie zur Kenntnis nehmen können.
Die Teilnehmenden sind verpflichtet, eine von der Fortbildungsleitung oder von einer beschäftigten Person des Unternehmens, in dem die Fortbildung stattfindet, angeordnete Evakuierung unverzüglich zu befolgen.
Unfall – Meldung
Jeder Unfall oder Vorfall, der sich anlässlich oder während der Fortbildung ereignet, ist dem Weiterbildungsanbieter unverzüglich durch die verunfallte Person oder durch Zeuginnen und Zeugen des Unfalls zu melden.
Gemäß Artikel R. 6342-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) wird ein Unfall, der einer teilnehmenden Person am Fortbildungsort oder auf dem Hin- oder Rückweg zustößt, vom Weiterbildungsanbieter bei der Sozialversicherungskasse gemeldet.
Rauch- und Dampfverbot
In den Fortbildungsräumen ist das Rauchen und Dampfen (Nutzung einer elektronischen Zigarette) untersagt.
Den Teilnehmenden ist es jedoch gestattet, während der Pausen außerhalb der Einrichtung zu rauchen oder zu dampfen.
Artikel 3 – Zeiten, Abwesenheiten und Verspätungen
Die Zeiten der Fortbildung werden den Teilnehmenden im Voraus mitgeteilt. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, diese Zeiten einzuhalten.
Ohne ausdrückliche Genehmigung dürfen sich die Teilnehmenden während der Fortbildungszeiten nicht entfernen. Die Anwesenheitsliste ist je nach Praxis des Weiterbildungsanbieters zu Beginn oder am Ende jedes Workshops zu unterzeichnen.
Bei Abwesenheit oder Verspätung informieren die Teilnehmenden den Weiterbildungsanbieter so schnell wie möglich und legen eine Begründung vor.
Der Arbeitgeber der teilnehmenden Person wird über Abwesenheiten so bald wie möglich informiert, nachdem der Weiterbildungsanbieter davon Kenntnis erlangt hat.
Darüber hinaus führen bei Teilnehmenden, deren Fortbildungskosten von einem externen Kostenträger übernommen werden (OPCO, Pôle Emploi, Caisse des Dépôts), unentschuldigte Abwesenheiten zu einem Abzug von der Kostenübernahme, der sich nach der Dauer der Abwesenheit bemisst.
Artikel 4 – Verhalten
Von allen Teilnehmenden wird ein Verhalten erwartet, das die Einhaltung der grundlegenden Regeln des Anstands und des Umgangs in der Gemeinschaft sowie den reibungslosen Ablauf der Fortbildungen gewährleistet.
Beispielsweise ist es den Teilnehmenden ausdrücklich untersagt:
- die Fortbildungsunterlagen ohne ausdrückliche Genehmigung des Weiterbildungsanbieters zu verändern, für fremde Zwecke zu verwenden oder zu verbreiten;
- die Einstellungen der Computer zu verändern;
- ihre Mobiltelefone während der Sitzungen zu anderen als Fortbildungszwecken zu benutzen.
Artikel 4a – Gewalt, Belästigung und Diskriminierung
Der Weiterbildungsanbieter duldet keinerlei Gewalt, Mobbing oder sexuelle Belästigung, sexistisches Verhalten oder Diskriminierung, weder seitens der Teilnehmenden noch seitens der Lehrenden oder der Teammitglieder, in Präsenz wie auf Distanz.
Jede Person, die solche Vorfälle erlebt oder beobachtet, kann sie vertraulich der Ansprechperson des Anbieters, Jalila Kormachi, melden: contact@complexe-systemique.com (Betreff: „Vertraulich – zu Händen von Jalila Kormachi“) oder 07 60 13 87 33. Die Meldung wird innerhalb von 48 Stunden (Werktage) bestätigt; es folgen ein Gespräch und eine schriftliche Antwort innerhalb von 15 Werktagen. Gegen eine Person, die Vorfälle in gutem Glauben meldet, darf keine nachteilige Maßnahme ergriffen werden.
Solche Vorfälle stellen einen Verstoß gegen die vorliegende Hausordnung dar und setzen die verantwortliche Person den in Artikel 8 vorgesehenen Sanktionen aus, unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte.
Artikel 5: Zugang zu den Räumen
Die Teilnehmenden haben Zugang zu den Räumen, in denen die Fortbildung stattfindet, ausschließlich zur Teilnahme an der Fortbildung, für die sie angemeldet sind. Sie dürfen diese Räume ohne Genehmigung nicht zu anderen Zwecken betreten oder sich dort aufhalten.
Es ist ihnen untersagt, Personen mitzubringen, die nicht für die Fortbildung angemeldet sind.
Artikel 6 – Nutzung der Ausstattung
Alle Teilnehmenden sind verpflichtet, die vom Weiterbildungsanbieter zur Verfügung gestellte Ausstattung und Dokumentation in gutem Zustand zu erhalten. Die Nutzung der Ausstattung zu anderen, insbesondere privaten Zwecken ist untersagt, außer bei Ausstattung, die eigens dafür bereitgestellt wird.
Es ist ausdrücklich untersagt, die persönlichen Zugangsdaten für den Extranet-Bereich weiterzugeben.
Am Ende der Fortbildung ist die teilnehmende Person verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen Materialien und Dokumente, die dem Weiterbildungsanbieter gehören, zurückzugeben, mit Ausnahme der während der Fortbildung ausgeteilten oder im Extranet bereitgestellten pädagogischen Unterlagen.
Die in den Fortbildungssitzungen ausgehändigten pädagogischen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch verwendet werden.
Den Teilnehmenden ist es, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung, ausdrücklich untersagt, die Fortbildungssitzungen aufzuzeichnen oder zu filmen.
Artikel 7: Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände der Teilnehmenden
Der Weiterbildungsanbieter übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände jeglicher Art, die von den Teilnehmenden in den Fortbildungsräumen abgelegt werden.
Artikel 8 – Sanktionen
Jedes als Fehlverhalten eingestufte Handeln kann je nach Schwere mit einer der nachfolgenden Sanktionen geahndet werden, ohne dass die Reihenfolge dieser Aufzählung zwingend eingehalten werden muss:
- Ermahnung
- schriftliche Verwarnung
- Verweis
- vorübergehender Ausschluss von der Fortbildung
- endgültiger Ausschluss von der Fortbildung.
Der Weiterbildungsanbieter informiert gegebenenfalls über die ergriffene Sanktion: den Arbeitgeber der teilnehmenden Person oder die Dienststelle der teilnehmenden Bediensteten; und/oder den Kostenträger der Fortbildung.
Artikel 9 – Disziplinarverfahren
In Anwendung von Artikel R.6352-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) „darf keine Sanktion gegen eine teilnehmende Person verhängt werden, ohne dass diese zuvor über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert wurde“.
Beabsichtigt der Weiterbildungsanbieter eine Sanktion, lädt er die teilnehmende Person per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung vor und teilt ihr dabei den Gegenstand der Vorladung sowie Datum, Uhrzeit und Ort des Gesprächs mit, es sei denn, die beabsichtigte Sanktion hat keine Auswirkungen auf die weitere Anwesenheit der teilnehmenden Person in der Fortbildung.
Während des Gesprächs kann sich die teilnehmende Person von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen, sei es eine andere teilnehmende Person oder eine beschäftigte Person des Weiterbildungsanbieters. Die im vorstehenden Artikel genannte Vorladung weist auf diese Möglichkeit hin. Im Gespräch wird der teilnehmenden Person der Grund für die beabsichtigte Sanktion mitgeteilt; sie hat dann die Möglichkeit, zu den ihr vorgeworfenen Tatsachen jede Erklärung oder Rechtfertigung vorzubringen.
Hält der Weiterbildungsanbieter eine vorsorgliche Maßnahme des vorübergehenden Ausschlusses mit sofortiger Wirkung für unerlässlich, darf keine endgültige Sanktion bezüglich des Fehlverhaltens, das diesem Ausschluss zugrunde liegt, verhängt werden, ohne dass die teilnehmende Person zuvor über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert, gegebenenfalls zu einem Gespräch vorgeladen wurde und die Möglichkeit hatte, sich vor einem Disziplinarausschuss zu erklären.
Die Sanktion darf frühestens einen vollen Tag und spätestens 15 Tage nach dem Gespräch oder gegebenenfalls nach der Stellungnahme des Disziplinarausschusses ergehen.
Sie wird der teilnehmenden Person schriftlich und mit Begründung per Einschreiben oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt. Der Weiterbildungsanbieter informiert gleichzeitig den Arbeitgeber und gegebenenfalls die paritätische Einrichtung, die die Fortbildungskosten übernimmt, über die ergriffene Sanktion.
Artikel 10: Vertretung der Teilnehmenden
Bei Fortbildungen mit einer Dauer von mehr als 500 Stunden wird gemäß den Bestimmungen der Artikel R.6352-9 ff. des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) gleichzeitig eine ordentliche und eine stellvertretende Vertretung gewählt.
Alle Teilnehmenden sind wahlberechtigt und wählbar, mit Ausnahme von Inhaftierten, die zur Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zugelassen sind.
Der Weiterbildungsanbieter organisiert die Wahl, die während der Fortbildungszeiten stattfindet, frühestens 20 Stunden und spätestens 40 Stunden nach Beginn der Fortbildung. Können keine Vertretungen der Teilnehmenden bestimmt werden, erstellt der Weiterbildungsanbieter ein Protokoll über das Fehlen von Kandidaturen und übermittelt es der örtlich zuständigen Regionalpräfektur.
Die Vertretungen werden für die Dauer der Fortbildung gewählt. Ihre Funktion endet, wenn sie, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr an der Fortbildung teilnehmen.
Haben die ordentliche und die stellvertretende Vertretung ihre Funktion vor dem Ende der Fortbildungssitzung beendet, findet eine Neuwahl unter den in den Artikeln R.6352-9 bis R.6352-12 vorgesehenen Bedingungen statt.
Die Vertretungen der Teilnehmenden unterbreiten Vorschläge zur Verbesserung des Ablaufs der Fortbildungen und der Bedingungen für die Teilnehmenden beim Weiterbildungsanbieter. Sie tragen alle individuellen oder kollektiven Beschwerden zu diesen Themen, zu den Hygiene- und Sicherheitsbedingungen und zur Anwendung der Hausordnung vor.
Artikel 11: Bekanntmachung
Die vorliegende Hausordnung wird in den Räumen und auf der Website des Weiterbildungsanbieters veröffentlicht. Darüber hinaus erhält jede teilnehmende Person ein Exemplar.
Hausordnung aktualisiert am 1. Oktober 2026.