Diese Fassung wurde von Complexe Systémique mit Unterstützung künstlicher Intelligenz aus dem Englischen übersetzt. Im Zweifelsfall ist die Originalfassung maßgeblich.
Attachment & Human Development · Kinderschutz
Wenn schwedische Gerichte die Herausnahme sehr junger Kinder wegen emotionaler Vernachlässigung anordnen, was machen sie dann mit der Bindungstheorie? In 28 Entscheidungen findet das Team um Sofia Nord Levin missverstandene Konzepte, eine unsichere Bindung, die als konkretes Risiko behandelt wird, und kein Wort über die Gefahren der Trennung selbst.
Inoffizielle deutsche Übersetzung von Attachment goes to court in Sweden: perception and application of attachment concepts in child removal court decisions von Sofia Nord Levin, Freja Isohanni, Pehr Granqvist und Tommie Forslund, erschienen in Attachment & Human Development (Taylor & Francis) (2024), doi: 10.1080/14616734.2024.2419589, unter der Lizenz CC BY 4.0. Übersetzt von Complexe Systémique im Oktober 2026 mit Unterstützung künstlicher Intelligenz: Der Originaltext wurde ins Deutsche übersetzt und für die Online-Lektüre neu gesetzt, was eine Bearbeitung des Werks im Sinne der Lizenz darstellt. Diese Übersetzung stammt weder von den Verfassenden noch vom Verlag, die weder für ihren Inhalt noch für etwaige Fehler verantwortlich sind. Maßgeblich ist die Originalfassung.
Entscheidend ist: Ob mit validierten Verfahren festgestellt oder nicht, eine unsichere Bindung ist kein konkretes Risiko und kann nicht als Stellvertreterindikator für Mängel in der Fürsorge herangezogen werden.
Sofia Nord Levin, Freja Isohanni, Pehr Granqvist und Tommie Forslund
Zusammenfassung
Es wurden Bedenken hinsichtlich falscher Vorstellungen von der Bindungstheorie im Kinderschutz geäußert, doch die Anwendung von Bindungskonzepten in gerichtlichen Kinderschutzentscheidungen wurde bislang nicht systematisch untersucht. Diese Studie untersuchte daher die Wahrnehmung und Anwendung von Bindungskonzepten in schwedischen Gerichtsentscheidungen über unfreiwillige Herausnahmen von Kindern (im Alter von 0–2 Jahren), bei denen emotionale Vernachlässigung ein wesentliches Anliegen war (n=28). Bindungskonzepte wurden häufig missverstanden und ungenau formuliert. Aus unsystematischen Beobachtungen des kindlichen Verhaltens wurde auf eine unsichere Bindung und, im Wege der Extrapolation, auf Mängel in der Fürsorge geschlossen. Bindungskonzepte dienten vor allem dazu, die Herausnahme zu stützen, und eine unsichere Bindung schien als Erreichen des gesetzlich geforderten Risikoniveaus für eine unfreiwillige Fremdunterbringung angesehen zu werden. Unsere Ergebnisse deuten darauf hin, dass falsche Vorstellungen von der Bindungstheorie in gerichtlichen Entscheidungsprotokollen verbreitet sein könnten. Wir betonen die Notwendigkeit, Risiken in rechtlich relevanter Weise darzulegen, ohne sich fälschlich auf die Bindungstheorie zu berufen.
Schlüsselwörter: Bindung; Kinderschutz; Gerichtsentscheidungen; Fremdunterbringung von Kindern; emotionale Vernachlässigung
Bowlby (1969/1982) betonte die überragende Bedeutung von Bindungsbeziehungen: Ob sicher oder unsicher, diese Beziehungen erfüllen mehrere zentrale Funktionen in der kindlichen Entwicklung. Wie Bowlby (z. B. 1973) hervorhob, sind lange und wiederholte Trennungen von Bezugspersonen folglich mit erheblichen Risiken verbunden, und diese Einsicht war für seine Formulierung der Bindungstheorie entscheidend (z. B. Duschinsky, 2020). Zugleich sagen eine geringe Feinfühligkeit der Bezugsperson, ängstigendes/ängstliches Verhalten und Misshandlung eine unsichere und desorganisierte Bindung sowie eine suboptimale kindliche Entwicklung vorher (Ainsworth et al., 2015; Groh et al., 2017; Madigan et al., 2023). Kinderschutzabklärungen werfen daher zentrale bindungsbezogene Fragen auf, und es kann schwierig sein, das Bedürfnis von Kindern nach Kontinuität in ihren Bindungsbeziehungen mit feinfühliger Fürsorge in Einklang zu bringen.
Es überrascht daher nicht, dass die Bindungstheorie im Kinderschutz stark herangezogen wird (Melinder et al., 2021; Søberg Bjerre et al., 2021). Es wurden jedoch Bedenken hinsichtlich falscher Vorstellungen geäußert, die zu Fehlentscheidungen über Fremdunterbringungen führen können (Granqvist, 2016; van IJzendoorn et al., 2018b). Bindungsforschende haben daher internationale Konsenserklärungen veröffentlicht, um Fehlinformationen entgegenzuwirken und Empfehlungen für eine evidenzbasierte Nutzung der Theorie zu geben (Forslund et al., 2022; Granqvist et al., 2017). Dennoch gibt es kaum empirisches Wissen darüber, wie Bindung in Kinderschutzabklärungen tatsächlich verstanden und genutzt wird. Neuere Studien zu solchen Abklärungen haben die in den Konsenserklärungen geäußerten Bedenken bestätigt (Beckwith et al., 2022; Hammarlund et al., 2022), doch ist unklar, ob sich die falschen Vorstellungen in der Dokumentation und Entscheidungsfindung vor Gericht niederschlagen. Die vorliegende Studie untersuchte daher die Wahrnehmung und Anwendung von Bindungskonzepten bei Entscheidungen über die Herausnahme von Kindern in schwedischen Gerichtsverfahren.
Die Bindungstheorie umfasst zwei Analyseebenen. Die erste, die auf Bowlbys (1969–1980) grundlegende theoretische und empirische Arbeit zurückgeht (Bowlby, 1944; Bowlby et al., 1952), betrifft arttypische (oder „normative“) Aspekte. Durch die evolutionäre Kanalisierung (Waddington, 1957) sind Säuglinge stark dazu prädisponiert, Bindungsbeziehungen zu ihren Bezugspersonen (oder „Bindungspersonen“) zu entwickeln. Zum Schutz und letztlich zum Überleben zeigen Kinder Bindungsverhalten (z. B. Anklammern, Nachfolgen) gegenüber ihren Bindungspersonen, halten Nähe aufrecht und protestieren gegen unfreiwillige Trennungen. Kinder, die eine Bindung entwickelt haben, wenden sich zudem in verletzlichen Momenten an ihre Bindungspersonen als wichtigste Quelle des Trostes (d. h. als sicheren Hafen) und nutzen sie als Ausgangspunkt für die Erkundung (d. h. als sichere Basis). Diese zentralen Funktionen unterscheiden Bindungsbeziehungen von anderen Beziehungen und sind für die kindliche Entwicklung entscheidend. Als Ausdruck der Bedeutung dieser Beziehungen reagieren Kinder auf eine unfreiwillige Trennung mit intensiver Angst und trauern um den Verlust ihrer Bindungspersonen (Bowlby, 1973, 1980).
Fast alle Kinder entwickeln Bindungsbeziehungen, weil fast alle Kinder Bezugspersonen haben, die ausreichend verfügbar und responsiv sind, damit sich dieses artübergreifende Phänomen entwickeln kann. Die meisten Kinder erleben auch Kontinuität in ihren Bindungsbeziehungen, weil ihre Bezugspersonen nur unter außergewöhnlichen Umständen ersetzt werden oder verloren gehen. Die zentrale Bedeutung der arttypischen Aspekte der Bindung zeigt sich daher vor allem nach schweren Störungen der Entwicklung und Aufrechterhaltung von Bindungsbeziehungen. Zu solchen Ereignissen, die in vielen Ländern eher selten sind, gehören die Heimunterbringung (Ismayilova et al., 2023; van IJzendoorn et al., 2020) sowie lange Trennungen von Bezugspersonen und deren Verlust infolge von Arbeitsmigration der Eltern (Hewage et al., 2011), Krieg und Zwangsmigration (Jones-Mason et al., 2021). Bemerkenswerterweise sind solche Unterbrechungen mit gravierenden Entwicklungsrisiken verbunden, unter anderem für Drogenmissbrauch und suizidales Verhalten (van IJzendoorn et al., 2020).
In vielen Ländern stellen Kinderschutzabklärungen eine besonders heikle Situation dar, die durch Fremdunterbringung zu unterbrochenen Bindungen führen kann. In Schweden wurden im Jahr 2022 26.500 Kinder fremduntergebracht (32% unfreiwillig), und die Mehrheit dieser Kinder erlebt Abbrüche der Unterbringung und damit eine diskontinuierliche Betreuung über mehrere Unterbringungen hinweg (Socialstyrelsen, 2023). Die Bindungstheorie ist eine zentrale Perspektive im Kinderschutz, und Bindungsforschende haben kürzlich die Bedeutung ihrer arttypischen Aspekte in diesem Kontext bekräftigt (Forslund et al., 2022; van Ijzendoorn & Bakersmans-Kranenburg, 2024). Insbesondere haben sie betont, dass Kinder Kontinuität einer hinreichend guten Fürsorge durch Bindungspersonen brauchen, dass bei der Unterbrechung von Bindungsbeziehungen äußerste Vorsicht geboten ist und dass die Theorie vor allem für die Ausrichtung unterstützender Interventionen relevant ist. Der potenzielle Nutzen unterstützender Interventionen muss zudem dem erheblichen Risiko gegenübergestellt werden, dass Unterbringungen nach der Herausnahme abbrechen. Tatsächlich enden zwischen einem Fünftel und zwei Dritteln aller langfristigen Unterbringungen vorzeitig, was einen zusätzlichen Risikofaktor darstellt (d. h. eine wiederholte Bindungsunterbrechung; z. B. Konijn et al., 2019; Sallnäs et al., 2004). Im Bewusstsein dieser Probleme argumentierte Bowlby (1958):
Gerade weil die Herausnahme eines kleinen Kindes aus seinem Zuhause in die Obhut Fremder in der Regel intensive Angst, Elend und Wut hervorruft (oft selbst dann, wenn das Zuhause, das es verlässt, ein schlechtes ist), und auch weil sie allzu häufig zu weiteren Wechseln führt, sollte sie meines Erachtens nur mit großer Umsicht vorgenommen werden. Bemühungen, die häuslichen Verhältnisse zu verbessern, sind, auch wenn sie Zeit, Geschick und Geduld erfordern, in vielen Fällen auf lange Sicht vorzuziehen.
Die zweite Ebene der Bindungstheorie betrifft dyadische/individuelle Unterschiede in der Bindungsqualität (sicher, unsicher, desorganisiert), die auf die bahnbrechenden Beobachtungen von Ainsworth et al. (2015) zurückgehen und von Main und Solomon (1986, 1990) erweitert wurden. Diese Ebene beruht auf Unterschieden in den Erwartungen von Kindern an die Responsivität ihrer Bezugspersonen gegenüber ihrer Suche nach Trost und wird durch unterschiedliche Muster von Aufmerksamkeit, Affekt und Verhalten gegenüber der Bezugsperson nach Aktivierung des Bindungssystems erfasst. Auf Gruppenebene wird eine unsichere Bindung zuverlässig durch eine etwas geringere Feinfühligkeit der Bezugsperson vorhergesagt als eine sichere Bindung (de Wolff & Van Ijzendoorn, 1997), und eine desorganisierte Bindung wird durch Misshandlung und subtile Formen ängstigenden Verhaltens der Bezugsperson vorhergesagt (Madigan et al., 2007; Schuengel et al., 1999). Im Vergleich zur sicheren Bindung erhöhen unsichere und desorganisierte Bindung zudem das Risiko für suboptimale Entwicklungsergebnisse, etwa leicht erhöhte internalisierende und externalisierende Probleme (Groh et al., 2017). Diese replizierbaren, nomothetischen Zusammenhänge machen deutlich, warum es verlockend sein kann, die Bindungsqualität im Kinderschutz heranzuziehen. Über die Bindungsqualität scheint die Theorie Lösungen für die komplexen Fragen der Beurteilung von Erziehungskompetenz und künftigem Risiko zu bieten. Fachleute verschiedener Disziplinen haben jedoch die Verwendung der Bindungsqualität zu solchen Zwecken beobachtet und kritisiert (z. B. Hammarlund et al., 2022; Melinder et al., 2021; White et al., 2019).
Die beiden Analyseebenen der Bindungstheorie können gelegentlich in Konflikt geraten, etwa wenn Eltern Schwierigkeiten haben, eine hinreichend gute Fürsorge zu leisten. Je nach Schwere der Risiken stehen die Begutachtenden und Entscheidungstragenden dann vor der schwierigen Verantwortung, zu beurteilen, ob das häusliche Umfeld ein so großes Risiko darstellt, dass eine Fremdunterbringung dem Kindeswohl entspricht. In solchen Fällen lassen sich die Kontinuität von Bindungsbeziehungen (eine arttypische Frage) und eine ausreichend feinfühlige Fürsorge (eine Frage der Unterschiede) mitunter nur schwer vereinbaren. Angesichts der zentralen Stellung der Bindungstheorie ist es entscheidend, dass Fachkräfte des Kinderschutzes ein fundiertes Verständnis der Theorie, ihrer beiden Analyseebenen und ihrer unterstützenden, evidenzbasierten Anwendung haben. Die jüngst von Bindungsforschenden geäußerten Bedenken (z. B. Forslund et al., 2022; Granqvist et al., 2017; van Ijzendoorn & Bakersmans-Kranenburg, 2024) betreffen vor allem die Befürchtung, dass Unterschieden in der Bindungsqualität ein unangemessen hohes Gewicht beigemessen wird, das die grundlegende Bedeutung der arttypischen Aspekte überschattet. So wird die Bindungsqualität von Fachkräften des Kinderschutzes mitunter fälschlich als starke Determinante der kindlichen Entwicklung und als verlässlicher Indikator für die Fürsorgegeschichte des Kindes angesehen (van IJzendoorn et al., 2018a).
Empirische Forschung zu diesen Fragen ist rar und hat die von Bindungsforschenden geäußerten Bedenken weitgehend bestätigt (Beckwith et al., 2022; Søberg Bjerre et al., 2021). So stellten Beckwith et al. (2022) mithilfe der Q-Sort-Methodik fest, dass sich Fachkräfte britischer Dienste für kindliche psychische Gesundheit in der Wahrnehmung bestimmter Aspekte der Bindungstheorie und ihrer Anwendung von Bindungsforschenden unterschieden. Einige der größten Unterschiede betrafen die desorganisierte Bindung: Während Bindungsforschende die Vorstellungen, dass hinter allen Fällen desorganisierter Bindung ein Kindheitstrauma stehe und dass sich mit desorganisierter Bindung Misshandlung erkennen lasse, entschieden ablehnten, standen die Fachkräfte ihnen positiver gegenüber. Zudem fanden Hammarlund et al. (2022), dass sich fast alle untersuchten schwedischen Fachkräfte des Kinderschutzes (ohne validierte Erhebungsmethoden) ein Urteil über die Bindungsqualität von Kindern bildeten und viele zudem übermäßig zuversichtliche Überzeugungen hinsichtlich der Nützlichkeit von Informationen über die Bindungsqualität hatten. So empfahl ein beträchtlicher Teil der Befragten eine Fremdunterbringung für Kinder mit desorganisierter Bindung, obwohl davor gewarnt wird, dass eine desorganisierte Bindung keineswegs zwangsläufig auf Kindesmisshandlung hinweist (Granqvist et al., 2017). Foster (2023) fand jedoch in einer britischen Stichprobe von Fachkräften des Kinderschutzes teilweise gegenteilige Ergebnisse. Die Befragten unterschieden sich in ihrem Verständnis und ihrer Anwendung der Bindungstheorie, und die meisten standen der Verwendung von Bindungsklassifikationen ambivalent oder kritisch gegenüber. Es gab auch keine eindeutigen Belege für eine übermäßig zuversichtliche Anwendung, und desorganisierte Bindung wurde nicht fälschlich als Hinweis auf Misshandlung gedeutet. Allerdings waren die Verbindungen zwischen akademischer Bindungsforschung und Kinder- und Jugendhilfepraxis schwach (vgl. Duschinsky et al., 2021). Weitere Forschung ist eindeutig erforderlich.
Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, UNCRC; UN-Generalversammlung, 1989) tragen die Staaten die Verantwortung, Kinder vor Misshandlung zu schützen und geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen (Artikel 19). Die Fremdunterbringung eines Kindes ist eine wichtige Intervention, um die Interessen von Kindern zu wahren, wenn Bezugspersonen nicht in der Lage sind, eine hinreichend gute Fürsorge zu leisten. Zugleich müssen die Staaten die Integrität von Familien achten, unnötige Eingriffe unterlassen und die Bezugspersonen durch Unterstützung ergänzen. Bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Artikel 3). Zu bestimmen, was dem Wohl eines Kindes entspricht, ist jedoch schwierig. Es erfordert zum Beispiel eine prognostische Risikoeinschätzung auf der Grundlage der mutmaßlichen Folgen verschiedener Alternativen. Dies wiederum setzt voraus, sich auf entwicklungspsychologische Forschung zu Kindheitserfahrungen zu stützen, die konkrete Risiken für die kindliche Entwicklung erhöhen. Entscheidungen in diesem Kontext sind daher eine Gratwanderung: Eine Unterschätzung von Risiken kann verheerende Folgen haben, ebenso aber ein ungerechtfertigtes Eingreifen durch die Trennung von Kind und Bezugsperson (van IJzendoorn et al., 2020).
Die Entscheidungssysteme eines Landes können der Herausnahme eines Kindes erst zustimmen, wenn eine bestimmte Schwelle erreicht ist. Zwischen den Ländern bestehen erhebliche Unterschiede darin, wo diese Schwelle liegt, wie sie definiert ist und wer letztlich entscheidet, doch in der Regel handelt es sich um eine Mischung aus sozialadministrativer und gerichtlicher Entscheidungsfindung. Dieser sozio-rechtliche Prozess beinhaltet die Regulierung der Kinder- und Jugendhilfe durch Gesetzgebung, wobei die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Verfahrens gewährleistet wird, während er zugleich fest in der Praxis der Sozialen Arbeit und im Wissen über die Bedürfnisse und die Entwicklung von Kindern verankert ist (Burns et al., 2016). Insbesondere in Angelegenheiten staatlichen Zwangs müssen die Entscheidungstragenden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit handeln und der am wenigsten eingreifenden Maßnahme Vorrang geben, die durch die Umstände gerechtfertigt ist. Das „sozio“ in sozio-rechtlich verweist auf die Beziehung zwischen Gesellschaft und Recht. Recht wird durch einen gesellschaftlichen Kontext und eine sich wandelnde Wissensbasis gefiltert, was zu internationalen Unterschieden und zeitlichen Verschiebungen darin führt, was als rechtlich relevant und regelbar gilt. Dies bildet auch die Grundlage für die Wahrnehmung kausaler Zusammenhänge, die für das rechtliche Handlungsmuster entscheidend sind (Westerhäll, 2005). Ein gestiegenes allgemeines Interesse an der Bindungstheorie kann somit auch dazu führen, dass diese Theorie Einzug in den Gerichtssaal hält.
Auch eine wirksame Unterstützung zur Vermeidung der Trennung von Kind und Bezugsperson zu leisten und die für eine zutreffende Einschätzung notwendigen Informationen zu erhalten, kann schwierig sein. Wie die Soziale Arbeit im Allgemeinen ist die Kinderschutzarbeit vielschichtig und findet in unterschiedlichen Umfeldern statt, in denen Fachkräfte verschiedene theoretische Bezugsrahmen nutzen, um die sozialen Bedürfnisse von Einzelpersonen, Familien, Gruppen und Gemeinschaften zu erkennen und darauf zu reagieren. Nicht nur diese Bedürfnisse sind oft komplex, sondern auch die Beziehungen zwischen Fachkräften der Sozialen Arbeit, Familien und dem organisatorischen Kontext, in dem Kinderschutz stattfindet (Khoo et al., 2020). In Schweden war mehr als ein Drittel der Fachkräfte der Sozialen Arbeit, die Kinderschutzabklärungen durchführen, Gewalt ausgesetzt oder wurde mit Gewalt bedroht (Karsten, 2018). Organisatorische Veränderungen haben zudem zu höherer Arbeitsbelastung, unzureichenden Ressourcen und hoher Personalfluktuation geführt (Karsten, 2018; Bruhn et al., 2020). Infolgedessen ist die durchschnittliche Berufserfahrung der schwedischen Fachkräfte des Kinderschutzes deutlich gesunken (Tham, 2018), und hohe Stressniveaus sind verbreitet (Travis et al., 2016). Die Komplexität nimmt oft noch zu, wenn zwischen der Familie und den Fachkräften des Kinderschutzes Uneinigkeit über die Bedürfnisse des Kindes besteht und dem Tätigwerden des Kinderschutzes mit Misstrauen und Argwohn begegnet wird. Laut einem aktuellen Bericht im Auftrag der schwedischen Behörde für psychologische Verteidigung (Ranstorp & Ahlerup, 2023) haben sich Desinformationen über die schwedischen Sozialdienste international verbreitet. In einigen Fällen wurden Drohungen gegen den schwedischen Staat geäußert, sodass die Regierung Maßnahmen ergriff, um Desinformation entgegenzuwirken und die Beschäftigten zu schützen (Regeringen, 2023). Dennoch kann sich der Kinderschutz der Verantwortung, potenziell gefährdete Kinder zu schützen, nicht entziehen und muss auf Grundlage der verfügbaren Informationen handeln.
Die Länder unterscheiden sich in ihrem Ansatz zum Kinderschutz (Gilbert et al., 2011). Schweden gilt als Land mit einem familiendienstorientierten System, das durch universelle Dienste und Leistungen gekennzeichnet ist. Öffentliche Dienste zielen in erster Linie darauf ab, Eltern durch diese Maßnahmen zu unterstützen, ergänzt durch gezielte, auf spezifische Bedürfnisse zugeschnittene Angebote (Höjer & Pösö, 2023). Der wichtigste rechtliche Rahmen für den Kinderschutz ist das Sozialdienstgesetz (Social Services Act, 2001:453). Dieses Gesetz betont die Zusammenarbeit zwischen Sozialbehörden und Familien sowie die Förderung der kindlichen Entwicklung auf freiwilliger Grundlage. Die Sozialdienste jeder Gemeinde sind für Kinderschutzabklärungen zuständig. Ergibt eine Abklärung Mängel in der Fürsorge, die ein konkretes Risiko einer Schädigung der Gesundheit und Entwicklung des Kindes darstellen, und stimmt die Familie einer freiwilligen Maßnahme nicht zu, findet das Sozialdienstgesetz keine Anwendung mehr. Die Angelegenheit wird dann durch das Gesetz über die Betreuung junger Menschen (Sonderbestimmungen) geregelt (Care of Young Persons [Special provisions] Act, CYPA, 1990:52). Ein aus Laien bestehender Sozialausschuss entscheidet dann, ob ein Verfahren zur Inobhutnahme vor dem Verwaltungsgericht angestrengt wird. Die Zahl der schwedischen Kinder im Alter von 0–6 Jahren in unfreiwilliger Betreuung ist gestiegen, wenngleich Jugendliche nach wie vor die Mehrheit bilden (Sallnäs & Wiklund, 2017; Socialstyrelsen, 2016).
Der CYPA ist anwendbar, wenn aufgrund des häuslichen Umfelds (§ 2) oder des eigenen Verhaltens des Kindes (§ 3) ein konkretes Risiko für die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes besteht und die notwendige Betreuung nicht mit Zustimmung der Sorgeberechtigten oder des Kindes (sofern älter als 15 Jahre; § 1) gewährt werden kann. Bei kleinen Kindern ist das Risiko immer an das Umfeld und nicht an das eigene Verhalten des Kindes (z. B. Kriminalität, Substanzmissbrauch) geknüpft. Die Beurteilung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst muss festgestellt werden, dass die Lebensumstände des Kindes denjenigen entsprechen, die das Gesetz vorsieht. Dieser Teil ist retrospektiv und stützt sich auf bereits eingetretene Umstände im Umfeld. Der zweite Teil betrifft dann die Frage, ob diese Umstände ein konkretes Risiko für die Gesundheit und Entwicklung des Kindes mit sich bringen. Dieser Teil ist prospektiv und erfordert eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit eines noch nicht eingetretenen negativen Ausgangs. Es gibt also eine umfeldbezogene und eine prognostische Voraussetzung. In manchen Fällen können die Gerichte einen hinreichend negativen Ausgang als bereits festgestellt ansehen; dann kann die Voraussetzung ohne weitere prognostische Beurteilung als erfüllt gelten.
Die Gesetzesmaterialien kommen zu dem Schluss, dass die prognostische Voraussetzung eine „komplexe und gründliche Risikoeinschätzung“ voraussetzt (Government Bill 2002/03:53, pp. 81–82). Ebenso wurde präzisiert, dass es sich nicht um ein geringfügiges Schadensrisiko handeln darf: Es muss festgestellt werden, dass das Risiko so schwer wiegt, dass ein eindeutiger Betreuungsbedarf besteht (Government Bill 1989/90:28). Darüber hinaus muss das Risiko durch konkrete (beobachtbare) Umstände angezeigt sein. Präzedenzentscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts stellen zudem klar, dass hypothetische Überlegungen zu künftigen Ereignissen keine Grundlage für eine Zwangsbetreuung bilden können (RÅ, 2009 ref. 64). Die Einschätzung künftiger Risiken wird umso schwieriger, je jünger das Kind ist, weil es schwerfällt, Annahmen mit hinreichend konkreten Umständen zu untermauern. Dennoch müssen sich Abklärungen auf Annahmen stützen, die so weit wie möglich auf relevanten Beobachtungen von Eltern und Kindern beruhen (HFD, 2011; Anm. 101).
Während Gesetzesmaterialien, Präzedenzentscheidungen und Rechtslehre das geltende Recht klären, lässt der Gesetzeswortlaut einen relativ großen Auslegungsspielraum. Die Mitglieder des Gerichts (Berufsrichterschaft und Laienrichterschaft) wenden in erster Linie eine rechtsdogmatische Methode auf Grundlage der Rechtsquellenlehre an, bei der vor allem Gesetzesmaterialien und Präzedenzentscheidungen Orientierung bieten. Gesetzesmaterialien können jedoch nicht alle denkbaren Situationen abdecken, und Präzedenzentscheidungen passen nicht auf jeden Einzelfall. Die Mitglieder des Gerichts müssen daher auf der Grundlage ihres eigenen Wissens und ihrer eigenen Erfahrung beurteilen, ob die von den Sozialdiensten vorgebrachten Behauptungen begründet sind. Sie müssen die rechtliche Orientierung also durch außerrechtliches Wissen ergänzen, etwa im Bereich der kindlichen Entwicklung. Den einzelnen Abklärenden und Entscheidenden wird somit große Verantwortung übertragen, mit viel Raum für subjektive Urteile (Kaldal, 2010). Ein gewisses Verständnis der Entwicklungsbedürfnisse von Kindern und der wahrscheinlichen Folgen eines bestimmten Fürsorgemangels ist folglich notwendig, um zutreffende Vorhersagen zu treffen. Die Einschätzungen des Gerichts zu den Zusammenhängen zwischen Fürsorgequalität und Bindungssicherheit sowie zwischen Bindungssicherheit und kindlicher Entwicklung sind daher für die prognostische und die umfeldbezogene Voraussetzung relevant. Richterinnen und Richter haben jedoch unter Umständen Schwierigkeiten, die wissenschaftliche Stichhaltigkeit psychologischer Aussagen zu beurteilen, und müssen sich daher möglicherweise auf Sachverständigengutachten verlassen (Neal et al., 2019; Scott & Emery, 2014).
Ziel der vorliegenden Studie war es, zu untersuchen, wie Bindungskonzepte in Gerichtsentscheidungen über die Herausnahme von Kindern wahrgenommen und angewendet werden. Wir gingen diese Frage interdisziplinär an und konzentrierten uns darauf, wie außerrechtliche Erwägungen, die auf Bindungstheorie und -forschung beruhen, im rechtlichen Kontext zum Ausdruck gebracht und interpretiert werden und die Rechtspraxis beeinflussen. Konkret führten wir zunächst eine induktive Analyse durch, um latente Vorstellungen von Bindungskonzepten zu identifizieren. Zweitens analysierten wir die Beweisfunktion und die Würdigung von Bindungskonzepten im Verhältnis zu den rechtlichen Voraussetzungen (d. h. umfeldbezogene und prognostische Risikovoraussetzung).
Wie im Folgenden beschrieben, verbindet die Analyse eine summative Inhaltsanalyse mit einem rechtsdogmatischen Ansatz, um ein umfassendes Verständnis dafür zu gewinnen, wie Bindung in Gerichtsentscheidungen über die Herausnahme von Kindern verwendet wird.
Die empirischen Daten bestanden aus Gerichtsentscheidungen des Verwaltungsberufungsgerichts sowie den zugehörigen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts zu Anträgen nach § 2 des Gesetzes über die Betreuung junger Menschen (Sonderbestimmungen) (CYPA) aus dem Jahr 2019. Einschlusskriterien für die qualitative Analyse waren, dass 1) die Entscheidungen ein Kind im Alter von 0–2 Jahren betrafen, 2) emotionale Vernachlässigung ein wesentliches oder vorherrschendes Motiv für die Betreuung darstellte und 3) die Entscheidung Bezüge auf Bindungskonzepte enthielt. Die Altersspanne stützte sich auf Forschungsergebnisse, wonach Bindung in stärkerem Maße herangezogen wird, wenn Abklärungen Säuglinge und Kleinkinder betreffen (Hammarlund et al., 2022). Die Konzentration auf Entscheidungen, in denen emotionale Vernachlässigung ein herausragendes Motiv für die Betreuung war, beruhte auf der Hypothese, dass Bindung in solchen Fällen eine besonders prominente Rolle spielen könnte, da die Theorie auf die Interaktionen und Beziehungen zwischen Kind und Bezugsperson fokussiert und Einfluss auf die sozio-emotionale Entwicklung von Kindern hat.
Gerichtsentscheidungen sind in Schweden öffentliche Dokumente und nach dem Öffentlichkeitsprinzip frei zugänglich. Für den Zugang zu Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte sind in der Regel ein Aktenzeichen oder die Personenkennnummer des Kindes und/oder der Sorgeberechtigten erforderlich. Entscheidungen des Berufungsgerichts sind hingegen in juristischen Datenbanken (z. B. JP Socialnet) verfügbar, über die die Erstautorin (SNL) alle CYPA-Entscheidungen zu Kindern der betreffenden Altersgruppe zusammentrug. Die zugehörigen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts waren diesen Entscheidungen beigefügt. Diese Phase der Datenerhebung ergab 173 Entscheidungen des Berufungsgerichts (einschließlich der jeweiligen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts). Anschließend kodierte die Erstautorin (SNL) alle Entscheidungen nach den Motiven für eine Betreuung gemäß CYPA. Aussagen zu emotionaler Vernachlässigung fanden sich in 99 Entscheidungen (57%). Diese Entscheidungen wurden dann nach dem Ausmaß der Beschreibungen emotionaler Vernachlässigung (im Verhältnis zu anderen Betreuungsmotiven) in drei Kategorien eingeteilt, nämlich (i) gering, (ii) wesentlich oder (iii) vorherrschend. Von den ursprünglich 173 Entscheidungen enthielten 56 (32%) emotionale Vernachlässigung in wesentlichem oder vorherrschendem Ausmaß. Ziel dieses Vorgehens war es, die Wahrscheinlichkeit zu maximieren, dass Aussagen zur Bindung einer rechtlichen Würdigung unterzogen wurden. Nach § 30 des Verwaltungsprozessgesetzes (Administrative Court Procedure Act, 1971/291) „muss die Entscheidung des Gerichts die Gründe angeben, die für den Ausgang der Sache bestimmend waren“, doch wenn mehrere kumulative Gründe vorliegen, muss nicht jeder einzelne in der Prognose verwendete Umstand in der Entscheidungsfindung des Gerichts bewiesen werden (Diesen, 2003). Von den 56 Entscheidungen, die Vernachlässigung zumindest in wesentlichem Ausmaß betrafen, enthielten 28 (50%) Bezüge auf Bindung. Diese Fälle bildeten die endgültige Stichprobe, die qualitativ analysiert wurde.
Jede Gerichtsentscheidung begann mit einer Darstellung der beteiligten Parteien, darunter die Sorgeberechtigten, der Sozialausschuss und das Kind, vertreten durch seinen Rechtsbeistand und seinen Verfahrensbeistand. Es folgte eine Darstellung der Standpunkte der Parteien zur Sache und ihrer Auffassungen. Abschließend beschrieb das Gericht, wie es die Aussagen gewürdigt hatte und ob die Voraussetzungen des CYPA als nachgewiesen galten. Die Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte waren im Allgemeinen länger und beschreibender als die des Verwaltungsberufungsgerichts, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Berufungsgericht zu einer anderen Einschätzung gelangte als das Verwaltungsgericht und diese dann deutlicher begründen musste.
Aufbau und Sprache der Gerichtsentscheidungen folgen einer Beweislogik, die das Textmaterial prägt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. In einigen Fällen sind die verschiedenen Stufen der Würdigung insofern sichtbar, als das Gericht die Frage in Beweisthemen zerlegt, die systematisch behandelt werden. In anderen Fällen ist diese Logik eher implizit. Die Entscheidungen, einschließlich der Wiedergabe der zentralen Aussagen der Parteien, werden vom Gericht verfasst und spiegeln nicht unbedingt den vollen Umfang des Vorbringens der Parteien wider, wie es in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Betreuungsantrag des Sozialausschusses geäußert wurde.
Zunächst führten wir eine summative Inhaltsanalyse (SCA; Hsieh & Shannon, 2005) der 28 Entscheidungen durch, die die Einschlusskriterien erfüllten. Die SCA dient dazu, die kontextuelle Verwendung bestimmter Wörter oder Inhalte in (meist) beschreibenden Texteinheiten wie Lehrbüchern oder Manuskripten zu identifizieren, zu quantifizieren und vor allem zu verstehen. Die Analyse wurde zunächst getrennt von der Erstautorin (SNL) und von FI, an zweiter Stelle genannt, durchgeführt, die das Material mehrmals lasen, um die explizite und latente Bedeutung der Daten zu erfassen. Beide Kodierenden begannen die Analyse damit, Texteinheiten zu identifizieren, in denen Bindungsbegriffe manifest vorkamen. Die Texteinheiten konnten einen oder mehrere Sätze umfassen und reichten von 11 bis 206 Wörtern (Mittelwert = 60; Median = 102; Modalwert = 56). Wir vermerkten zudem die Entscheidung des Gerichts (Stattgabe oder Ablehnung des Antrags) und die Quelle jeder Aussage zur Bindung (Sozialausschuss, Sorgeberechtigte, Rechtsbeistand und Verfahrensbeistand des Kindes, Zeugenaussagen oder Sachverständige oder Urteil des Verwaltungsgerichts). Anschließend führten wir eine induktive Analyse durch, um die latenten Vorstellungen von Bindungskonzepten zu identifizieren, und ordneten sie in Kategorien und Unterkategorien. Dann verglichen und diskutierten wir die Ergebnisse und einigten uns auf eine Interpretation, in fortlaufender Diskussion mit PG und TF, an dritter und vierter Stelle genannt.
Für die Analyse der rechtlichen Würdigung von Bindungskonzepten verbanden wir die Inhaltsanalyse mit einem rechtsdogmatischen Ansatz (Kleineman, 2018). Dabei wurde die Verwendung von Bindung in den Entscheidungen im Licht der rechtlichen Definition des konkreten Risikos analysiert, wie sie in den Rechtsquellen (Präzedenzentscheidungen und Gesetzesmaterialien) formuliert ist.
Die Studie stützte sich auf Fallmaterial, das nach dem schwedischen Öffentlichkeitsprinzip (schwed. offentlighetsprincipen) öffentlich zugänglich ist. Wir haben daher keine Teilnehmenden rekrutiert, sondern öffentlich verfügbare Informationen analysiert. Um die Anonymität aller beteiligten Personen zu gewährleisten, wurde das Material vor unserer Analyse vollständig anonymisiert. Da unser Forschungsinteresse nicht einzelnen Fällen von besonderem Interesse gilt, sondern der Frage, wie Bindung in Gerichtsentscheidungen insgesamt wahrgenommen und angewendet wird, haben wir zudem darauf verzichtet, die ursprünglichen Aktenzeichen in der Analyse anzugeben. Darüber hinaus wurde die anfängliche empirische Arbeit von der Erstautorin im Rahmen ihrer Masterarbeit in Sozialer Arbeit durchgeführt, die unter die Ausnahme für Ausbildungszwecke der schwedischen Gesetzgebung zur Forschungsethik fiel.
Die Ergebnisse der summativen Inhaltsanalysen (SCA) werden entsprechend den Forschungsfragen in zwei Teilen dargestellt. Zunächst stellen wir die Ergebnisse zur Wahrnehmung von Bindungskonzepten vor. Anschließend stellen wir die Ergebnisse zur Rolle von Bindungskonzepten in den Entscheidungen und zur Würdigung der Bindung im Verhältnis zu den rechtlichen Voraussetzungen vor.
Die SCA der Formulierungen und Aussagen über Bindung ergab drei Kategorien: Richtung von Bindungsbeziehungen, Unterschiede in der Beschreibung der Bindungsqualität und unsystematische Einschätzungen der kindlichen Bindung und des zugehörigen Fürsorgeverhaltens. Innerhalb dieser Kategorien wurden wiederkehrende Arten der Anwendung von Bindungskonzepten identifiziert.
Die Formulierungen ließen Unterschiede in der Wahrnehmung des Wesens von Bindungsbeziehungen erkennen. Dies zeigte sich besonders bei der wahrgenommenen Richtung von Bindungen, die auf drei unterschiedliche Weisen beschrieben wurde. In einigen Fällen wurde, im Einklang mit der Bindungstheorie, beschrieben, dass Kinder Bindungen zu ihren Bezugspersonen entwickeln. In anderen Fällen wurden Bezugspersonen so dargestellt, dass sie Bindungen zu ihren Kindern entwickeln oder vielmehr daran scheitern. In wieder anderen Fällen wurde Bindung als etwas beschrieben, das sich zwischen Kindern und Bezugspersonen entwickelt, wodurch ihre Richtung unklar blieb. Am häufigsten waren Aussagen, die eine umgekehrte Richtung nahelegten, bei der von den Bezugspersonen erwartet wurde, Bindungen zu ihren Kindern zu entwickeln. Diese Sichtweise wurde in 9 der 28 Entscheidungen von einer oder mehreren Parteien vertreten, während Beschreibungen von Kindern, die sich an ihre Bezugspersonen binden, nur in 5 Entscheidungen vorkamen. In einem Fall erklärte der Sozialausschuss, die Fürsorgemängel beträfen „die Bindung [des Vaters] an das Kind“ (Fall 9), und in einem anderen fasste er die Fähigkeiten der Mutter mit der Aussage zusammen, es „mangele ihr an emotionaler Bindung an die Kinder“ (Fall 14). In einem weiteren Fall wurden die Eltern als Personen beschrieben, die eine Interaktionstherapie durchlaufen hatten, „um ihre Bindung an das Kind zu stärken“ (Fall 7). Zur Verwirrung trug bei, dass auch Eltern umgekehrte Rollen nahelegten, meist wenn sie den Behauptungen des Sozialausschusses widersprachen. So erklärten in einem Fall die Eltern, sie seien sehr wohl an ihr Kind gebunden (Fall 1). In einem anderen Fall erläuterte der Rechtsbeistand einer Mutter deren Schwierigkeiten in der Fürsorge mit dem Hinweis, sie leide an einer postpartalen Depression, die „ihre Fähigkeit beeinträchtigt habe, sich an das Kind zu binden“ (Fall 4). Schließlich wurde Bindung in 7 Entscheidungen als wechselseitiger Prozess beschrieben, etwa durch Aussagen des Sozialausschusses wie „… es gibt Bindungsprobleme zwischen den Kindern und ihrer Mutter“ (Fall 8) oder „die Bindung zwischen dem Kind und der Mutter hat sich langsam entwickelt“ (Fall 17). Es ist unklar, inwieweit diese vagen Beschreibungen implizieren, dass Kinder und Bezugspersonen als Beteiligte wechselseitiger (horizontaler) Bindungsbeziehungen gesehen werden, doch diese Art, Bindungsbeziehungen zu beschreiben, kehrte immer wieder.
Die Bindungsqualität wurde auf unterschiedliche Weise beschrieben. In einer Minderheit der Entscheidungen (8 von 28) wurden aus der Bindungstheorie stammende Begriffe wie „unsicher“ oder „desorganisiert“ verwendet. In diesen Fällen wurde das beobachtete Verhalten des Elternteils und/oder des Kindes als „Hinweis“ oder „deutliches Zeichen“ für eine bestimmte Art von Bindungsqualität angesehen. So kam das Gericht in einem Fall zu dem Schluss: „Die Gesamteinschätzung des familientherapeutischen Teams ist, dass die Kinder selten Unterstützung oder Trost bei ihren Eltern suchen und dass es Hinweise darauf gibt, dass alle Kinder ein desorganisiertes Bindungsmuster entwickelt haben“ (Fall 24). Es ist jedoch unklar, ob das seltene Suchen nach Unterstützung oder Trost als Hinweis auf eine desorganisierte Bindung oder als eigenständige Aussage zu verstehen ist.
Häufiger wurden zur Beschreibung der Bindung(squalität) andere Begriffe als die in der Bindungstheorie üblichen verwendet, etwa „mangelhaft“ (Fall 17), „schlecht“ (Fall 7) oder „problematisch“ (Fall 7). Mitunter wurden Bedenken in allgemeinen Aussagen geäußert wie „es gibt Bindungsprobleme zwischen [dem Kind] und der Mutter“ (Fall 28).
In der großen Mehrheit der Fälle betrafen bindungsbezogene Aussagen die Bindungsqualität. Nur in einer kleinen Minderheit der Fälle lag der Fokus auf Bindung als arttypischem Phänomen (z. B. dem Vorhandensein oder Fehlen von Bindungsbeziehungen). So erklärte etwa eine Familientherapeutin, die eine Mutter vertrat, sie „habe eine Bindung zwischen Mutter und Kind beobachtet“ (Fall 11), und der Rechtsbeistand eines Kindes gab an, „bislang ist die Pflegefamilie der Ansicht, dass das Kind während der Hausbesuche keine Bindung [an den Vater] aufbaut“ (Fall 8).
Die Aussagen über Bindung(squalität) waren Schlussfolgerungen aus irgendeiner Form von Beobachtung. Dennoch scheint kein wissenschaftlich validiertes Bindungsinstrument verwendet worden zu sein. Stattdessen wurden die Aussagen durch Informationen aus unsystematischen Beobachtungen gestützt, die selten genauer beschrieben wurden.
Klare Beschreibungen des elterlichen Verhaltens, das den Annahmen über die Bindungsqualität zugrunde lag, waren selten (10 von 28 Entscheidungen) und nahmen meist die Form allgemeiner Darstellungen an, etwa „mangelnde emotionale Verfügbarkeit“ (Fall 24) oder „Schwierigkeiten, dem Kind Vorrang einzuräumen“ (Fall 19). In einigen Fällen gab es Präzisierungen durch die Beschreibung spezifischer elterlicher Verhaltensweisen in der Interaktion mit dem Kind. So wurden etwa die „Schwierigkeiten einer Mutter, die Signale des Kindes richtig zu deuten“ durch Verhaltensweisen veranschaulicht wie „das Kind nicht trösten, wenn es aufgewühlt ist … , keinen Blickkontakt mit dem Kind aufnehmen und die Versorgung des Kindes anderen überlassen“ (Fall 17).
Häufig wurde aus Beschreibungen einzelner Verhaltensweisen der Kinder auf die Bindung(squalität) geschlossen (12 von 28 Entscheidungen). Manchmal stammten diese aus Beobachtungen des Kindes in der Interaktion mit den Eltern, relativ häufig wurde das Verhalten des Kindes jedoch ohne Beziehungskontext beschrieben und so als individuelles Merkmal des Kindes dargestellt. In wieder anderen Fällen beruhten die Beobachtungen auf der Interaktion des Kindes mit Fachkräften der Sozialen Arbeit oder Pflegeeltern. Kinder wurden beschrieben als Kinder, die „Schwierigkeiten mit dem Blickkontakt haben“ (Fall 7), „wahllos Kontakt zu anderen Erwachsenen suchen“ (Fall 8) oder Schwierigkeiten haben, „mit einem Lächeln und mit Lauten zu antworten“ (Fall 21).
Die Beschreibungen des kindlichen Verhaltens waren mitunter ausführlich. In Fall 7 schien das Verhalten des Kindes als Indikator für Bindung erhebliches Gewicht zu haben und wurde als Hinweis auf eine Bindungsstörung angesehen:
Das Kind zeigte eine geringe Ausdauer und war schnell überstimuliert. Es war schwierig, Blickkontakt mit dem Kind zu halten und in normalem Maß Neugier und Lächeln bei ihm hervorzurufen. Es erwiderte das Lächeln nicht, wenn Erwachsene es anlächelten, sondern wandte bei Versuchen, Blickkontakt herzustellen, den Blick ab, was ein Zeichen von Vermeidung seitens des Kindes und ein ernstes Symptom einer Bindungsstörung ist. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass es mehr schlief, als für ein Kind seines Alters normal ist, ein Schutzmechanismus als Reaktion auf eine schlechte Bindung ist.
Es ist unklar, was in diesem Fall mit Bindungsstörung gemeint ist: ob sie sich auf die reaktive Bindungsstörung (RAD), auf unsichere Bindung (d. h. „Vermeidung“) oder auf eine allgemeine Sorge über das Sozialverhalten des Kindes bezieht. Die RAD ist zudem eine sehr seltene psychiatrische Diagnose, deren Symptome sich mit viel häufigeren, neurologisch bedingten Zuständen wie Autismus überschneiden (Minnis et al., 2013). Das Kind in diesem Fall war zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Verwaltungsberufungsgericht fünf Monate alt, und die Beobachtungen waren in einer Abklärungseinrichtung, in der die Familie nach der Geburt des Kindes untergebracht wurde, und/oder in der stationären Einrichtung gemacht worden, in der die Familie danach behandelt wurde. Die betreffenden Beobachtungen müssen also zwischen der Geburt und einem Alter von höchstens drei Monaten gemacht worden sein, also lange vor dem Alter, in dem von Säuglingen erwartet werden kann, dass sie klar umrissene Bindungsbeziehungen aufgebaut haben (d. h. in der zweiten Hälfte des ersten Lebensjahres). Auch das elterliche Verhalten, das angeblich die Symptome des Kindes verursachte, wurde spärlich und vage beschrieben. So hieß es etwa, der Elternteil habe „Schwierigkeiten gehabt, sich zu konzentrieren“ und „häufig den Kontakt zum Kind abgebrochen“. Alternative Erklärungen, etwa frühe Anzeichen von Autismus beim Kind (siehe Jones & Klin, 2013), die Bindungsbeobachtungen erschweren können, wurden nicht ausdrücklich in Betracht gezogen.
In einem anderen Fall kam das Gericht ebenfalls zu dem Schluss, dass das Kind, das unmittelbar nach der Geburt einige Wochen mit seinen Eltern in einer Abklärungseinrichtung verbracht hatte, durch die wahrgenommenen Mängel der Eltern beeinträchtigt sei. Die angeblichen Schwierigkeiten der Eltern wurden nicht genauer beschrieben als mit „umfassenden und schwerwiegenden Mängeln in ihrer Elternschaft“ und „nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes nach Fürsorge, emotionaler Responsivität, Bindung, Anregung, Schutz, Sicherheit und Stabilität zu erfüllen“ (Fall 6). Es gab jedoch ausführliche Beschreibungen des kindlichen Verhaltens, die als Symptome unzureichender Fürsorge angesehen wurden. Das Kind wurde zum Beispiel als „körperlich angespannt“ beschrieben, wenn es gehalten wurde, und als Kind, das „den Blick abwandte und an den Eltern vorbeischaute“, Verhaltensweisen, die als „ernste Hinweise darauf, dass die Fähigkeit des Kindes, Bindungen zu wichtigen Bezugspersonen aufzubauen, gefährdet war“ galten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Verhalten des Kindes von der Bereitschaftspflegefamilie bestätigt worden sei, die berichtete, „das Kind war angespannt, suchte keinen Blickkontakt, schien Fütterungssituationen nicht gewohnt zu sein und schlief viel“. Wiederum wurde angenommen, dass die wahrgenommenen Symptome des Kindes auf unzureichende elterliche Fürsorge zurückgingen, doch die Gründe für diese Schlussfolgerung wurden nicht klar belegt, und alternative Erklärungen wurden nicht in Betracht gezogen.
In diesem Abschnitt untersuchen wir, wie in rechtlichen Argumenten für und gegen eine Maßnahme nach dem CYPA auf Bindung Bezug genommen wurde, und die rechtliche Würdigung von Beschreibungen der Bindung im Verhältnis zu den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (d. h. Umfeld- und Risikovoraussetzung). Wir stellen außerdem Befunde zur Gesamtlogik und Argumentation der Entscheidungen vor, da dies wichtige Folgen dafür hat, wie die rechtliche Würdigung von Bindungskonzepten erfolgt.
Mit zwei Ausnahmen gaben das Verwaltungsgericht und das Verwaltungsberufungsgericht den Anträgen der Gemeinde auf Fremdunterbringung statt. In den beiden Fällen (15 und 19), in denen entweder das Verwaltungsgericht oder das Verwaltungsberufungsgericht den Betreuungsantrag des Sozialausschusses ablehnte, beruhten die Ablehnungen nicht auf bindungsbezogenen Erwägungen. Einer dieser Fälle (Fall 15) wird in diesem Artikel nicht zitiert, während der andere (Fall 19, unten beschrieben) zitiert wird, um allgemeine Darstellungen elterlichen Verhaltens und Aussagen über künftige Risiken zu veranschaulichen. In der großen Mehrheit aller untersuchten Fälle wurden die von den Sozialausschüssen vorgetragenen Umstände somit als ausreichend angesehen, um die umfeldbezogene und die prognostische Risikovoraussetzung zu belegen. Bindungsbezogene Informationen wurden im Hinblick auf beide Voraussetzungen vorgebracht und gewürdigt, jedoch in unterschiedlichem Umfang und mit unterschiedlicher Deutlichkeit.
Die Entscheidungen konzentrierten sich auf angebliche Fürsorgemängel, während prognostische Aussagen über künftige Risiken und darüber, was sie konkret machte, in weit geringerem Maße vorkamen. Der abschließende Teil, in dem das Gericht die Gründe für seine Würdigung im Hinblick auf die Gesetzgebung darlegte, bestand oft aus einer Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien, gefolgt von der Feststellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt galten. Die Entscheidungen boten somit wenig Orientierung und Transparenz hinsichtlich der Argumentation der Gerichte, sodass wir auf die Beschreibungen der Sozialausschüsse und einige Präzisierungen des Gerichts selbst angewiesen waren.
Wenn künftige (prognostische) Risiken überhaupt erwähnt wurden, dann in allgemeinen Aussagen, die wenig konkrete Informationen darüber enthielten, worin das Risiko bestand, etwa „Die Gesundheit und Entwicklung des Kindes laufen Gefahr, aufgrund der fehlenden Fürsorgefähigkeit der Mutter sowohl kurz- als auch langfristig geschädigt zu werden“ (Fall 19). Infolgedessen wurde selten klar zwischen der Umfeld- und der Risikovoraussetzung unterschieden. Die beiden Stufen der Prüfung nach dem CYPA – zu klären, ob Mängel in der Versorgung des Kindes vorliegen, und zu entscheiden, ob diese Mängel das vorausgesetzte Risikoniveau erreichen – verschwammen. Da die große Mehrheit der Anträge ohne ausdrückliche prognostische Aussagen bewilligt wurde, müssen die Darstellungen von Fürsorgemängeln implizit so verstanden werden, dass sie die prognostische Voraussetzung erfüllen. Das Gericht nahm zudem nur wenige eigenständige Analysen vor, in denen die Argumente des Sozialausschusses kritisch geprüft wurden. Zusammen mit der hohen Bewilligungsquote deutet dies darauf hin, dass die Gerichte den vom Sozialausschuss vorgelegten Einschätzungen großes Vertrauen entgegenbrachten.
Bindungskonzepte wurden überwiegend vom Sozialausschuss und von den Gerichten herangezogen, um die Schlussfolgerung zu untermauern, dass Fürsorgemängel vorlagen, die konkrete Risiken für das Wohlergehen des Kindes darstellten. Bindungskonzepte dienten somit vor allem dazu, die Notwendigkeit einer Fremdunterbringung des Kindes zu begründen. In einem Fall führte der Sozialausschuss Bindung als wünschenswertes Ergebnis der Fremdunterbringung an, da diese dem Kind die Möglichkeit geben würde, „sich an stabile Erwachsene zu binden, die alle ihre Bedürfnisse erfüllen können“ (Fall 26). In keinem Fall wurde der mutmaßliche Nutzen der Herausnahme ausdrücklich mit anderen Optionen verglichen, weder vom Sozialausschuss noch vom Gericht. Eltern nahmen in 13 der 28 Entscheidungen auf Bindung(squalität) Bezug, oft mit Aussagen, die den Behauptungen des Sozialausschusses ausdrücklich oder implizit widersprachen. So erklärten in einem Fall die Eltern, „es gibt auch keinerlei Hinweis darauf, dass die Kontakt- und Bindungsschwierigkeiten des Kindes auf irgendwelche Mängel ihrerseits [der Eltern] zurückzuführen sind“ (Fall 6), und in einem anderen, „der Vater hat eine gute Bindung und Interaktion mit dem Kind“ (Fall 26). Nur in zwei Fällen bezogen sich Eltern auf normative Aspekte der Bindung. Im ersten hieß es: „Die Interaktion und die Bindung an [das Kind] werden sich nicht dadurch verbessern, dass [das Kind] in Obhut genommen wird. [Das Kind] von [dem Elternteil] zu trennen, könnte schädlich sein, und [das Kind] könnte lebenslange Folgen davontragen“ (Fall 17). Im zweiten hieß es: „Für die Kinder ist es am besten, bei [ihrem Vater] zu leben, da der Vater ihre primäre Bindungsperson ist“ (Fall 4). Folglich wurde Bindung nur selten herangezogen, um die Bedeutung der Aufrechterhaltung von Bindungsbeziehungen und die mit langer Trennung von Bezugspersonen und deren Verlust verbundenen Risiken hervorzuheben. In den wenigen Fällen, in denen dies erwähnt wurde, geschah es ausschließlich durch Eltern. Bindungsbezogene Argumente konzentrierten sich stattdessen vor allem auf die (künftige) Bindungsqualität der Kinder und wurden zur Begründung von Trennungen zwischen Kind und Bezugsperson verwendet.
Auf Bindung wurde vor allem bei der Beschreibung angeblicher Fürsorgemängel Bezug genommen; sie diente somit in erster Linie dazu, die umfeldbezogene Voraussetzung zu belegen. So kam das Gericht in einem Fall zu dem Schluss, die Abklärung „zeigt, dass es Bindungsprobleme zwischen den Kindern und der Mutter gibt […], was darauf hindeutet, dass die Mutter nicht in der Lage war, ihre Bedürfnisse nach emotionaler Sicherheit und Aufmerksamkeit zu erfüllen“ (Fall 8). Da die Anträge auch bewilligt wurden, wenn prognostische Aussagen fehlten oder unklar waren, ließen sich die Beschreibungen von Bindung als Fürsorgemängel auch als Beleg der Risikovoraussetzung verstehen.
Nur in 5 Entscheidungen wurde Bindung durch prognostische Aussagen ausdrücklich mit der Risikovoraussetzung verknüpft. In diesen Fällen drehten sich die Beschreibungen um Aussagen über das Risiko einer unsicheren oder desorganisierten Bindung. In einem Fall erklärte der Sozialausschuss, das Kind sei „einem erhöhten Risiko ausgesetzt, aufgrund der Unfähigkeit der Eltern, seine Bedürfnisse zu erfüllen, ein unsicheres Bindungsmuster zu entwickeln“. Zur Verdeutlichung des Risikos folgerte der Sozialausschuss: „Dies ist bereits in gewissem Maße eingetreten, da das Kind als etwas zurückgezogen wahrgenommen wird und nicht altersgemäß Kontakt sucht“ (Fall 25). In einem anderen Fall wurde bei der Beschreibung künftiger Risiken für ein Kind, dessen Eltern Substanzen missbrauchten, in ähnlicher Weise auf unsichere Bindung Bezug genommen:
Es bestehen auch Risiken für die Bindung. Eine Voraussetzung für eine sichere Bindung ist, dass die Eltern [des Kindes] auf seine Signale reagieren und eine sichere Basis bieten können. Eltern mit Suchtproblemen können wichtige Signale des Kindes übersehen, was die Entwicklung gefährdet und Risiken für die Bindung mit sich bringt.
In einem weiteren Fall kam das Gericht zu dem Schluss, die Abklärung habe gezeigt, dass die Bindung zwischen dem Kind und seiner Mutter nicht „natürlich funktioniere“ und dass „die Mutter kontinuierliche Unterstützung braucht, damit das Kind eine sichere Bindung an sie entwickelt“ (Fall 17). Sichere Bindung schien somit eine Norm und unsichere Bindung ein konkretes Risiko darzustellen.
Bindung war meist eines von mehreren wesentlichen Anliegen. In einigen Fällen schien Bindung jedoch der Hauptgrund für die Herausnahme des Kindes zu sein. So erklärte der Sozialausschuss in einem Fall:
Nach sechs Wochen in der Abklärungseinrichtung bestand der Verdacht, dass das Kind an einer beeinträchtigten Bindung an seine Eltern litt. Daher wurde das Kind in einer Bereitschaftspflegefamilie und anschließend in einer Pflegefamilie untergebracht.
In einem anderen Fall erklärte der Sozialausschuss, die „problematische Bindung ist der Fürsorgemangel, der die Gesundheit und Entwicklung des Kindes am schwersten schädigt“ (Fall 7). Diese Fälle enthielten nur wenige Darstellungen elterlichen Verhaltens, aber ausführliche Beschreibungen der wahrgenommenen Symptome der Kinder, auf die sich das Gericht offenbar als valide Indikatoren für Fürsorgemängel und konkretes Risiko stützte.
In einem weiteren Fall verwies das Gericht auf Bindung als entscheidenden Faktor für die Anordnung einer unfreiwilligen Herausnahme: „Auf der Grundlage dessen, was sich in Gesprächen mit den [älteren] Kindern ergeben hat, der Beobachtungen des familientherapeutischen Teams und der von ihm vorgenommenen Einschätzung der Bindungsmuster der Kinder hält es das Verwaltungsgericht für wahrscheinlich, dass die Gemeinde glaubhaft gemacht hat, dass die Bedürfnisse der Kinder nach emotionaler Fürsorge nicht erfüllt werden“ (Fall 24). Weder in diesem noch in einem anderen Fall schien eine formelle Bindungsdiagnostik durchgeführt worden zu sein. Das familientherapeutische Team hatte angegeben, dass die Kinder eine desorganisierte Bindung entwickelt hätten, und das Gericht schien dies mit der Durchführung eines Verfahrens zur Bindungsdiagnostik gleichzusetzen.
Die vorliegende Studie untersuchte die Wahrnehmung und Anwendung von Bindungskonzepten in schwedischen Gerichtsentscheidungen über unfreiwillige Herausnahmen kleiner Kinder, bei denen emotionale Vernachlässigung ein herausragendes Motiv war. Auf Bindungskonzepte wurde in 50% der Fälle Bezug genommen, vor allem durch den Sozialausschuss und hauptsächlich zur Begründung der Fremdunterbringung des Kindes. Die Anwendung von Bindungskonzepten war ungenau und von Missverständnissen geprägt, wobei die Beschreibungen oft von der etablierten Theorie abwichen. Schlussfolgerungen über Fürsorgemängel stützten sich oft auf Sorgen über das kindliche Verhalten und eine unsichere Bindung, während Beschreibungen des relevanten elterlichen Verhaltens begrenzt waren. Auch die mit einer nicht optimalen Bindung verbundenen Risiken erschienen übertrieben, wenn sie als Beleg für ein konkretes Risiko verwendet wurden. Wie im Folgenden erörtert, bestätigen diese Befunde die wissenschaftlichen Bedenken über falsche Vorstellungen von Bindungskonzepten in der Kinderschutzarbeit, die in jüngsten internationalen Konsenserklärungen geäußert wurden (z. B. Forslund et al., 2022; Granqvist et al., 2017; siehe auch van IJzendoorn et al., 2018a). Unsere Befunde erweitern zudem die spärliche empirische Forschung zu diesen Fragen (z. B. Hammarlund et al., 2022). Auch wenn diese Befunde auf alarmierende Probleme bei der Wahrnehmung und Verwendung von Bindungskonzepten in der Kinderschutzarbeit hinweisen, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass die hier untersuchten Herausnahmeentscheidungen falsch waren. Mit anderen Worten: Die Entscheidungen mögen richtig gewesen sein, aber schlecht begründet.
Bindungskonzepte wurden ungenau verwendet, und es gab wiederkehrende falsche Vorstellungen. So wurde die Bindungsqualität häufig mit Etiketten wie „mangelhaft“, „schlecht“ und „problematisch“ beschrieben, die von der Terminologie der etablierten Bindungstheorie abweichen. Zudem wurden Bindungen oft als umgekehrt beschrieben, wobei von den Bezugspersonen erwartet wurde, Bindungen zu ihren Kindern zu entwickeln, was ihnen nicht gelang. Es ist festzuhalten, dass die Abklärungen der fallführenden Fachkräfte auf mehreren Ebenen überprüft werden (Leitung, Sozialausschüsse, Berufsrichterschaft, Laienrichterschaft), sodass falsche Vorstellungen über Bindung offenbar von den verschiedenen Beteiligten des Entscheidungsprozesses geteilt werden. Diese Befunde erklären sich möglicherweise durch die divergierenden Diskurse über Bindungskonzepte, die in verschiedenen Bereichen beobachtet wurden. So erörtern Duschinsky et al. (2021) sechs Diskursbereiche, wobei der Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dem populären („allodoxischen“) Diskursbereich womöglich näher steht als den wissenschaftlichen (d. h. Entwicklungs-, Sozial- und klinische Psychologie sowie Psychiatrie).
Begriffe wie unsichere und desorganisierte Bindung sowie Bindungsstörung kamen in einigen Fällen vor. Diese Etiketten wurden jedoch nicht durch klare und relevante Beschreibungen konkreten Verhaltens gestützt. Es wurde zudem festgestellt, dass Bezugnahmen auf Bindungsstörungen willkürlich und überzogen sind, ohne angemessenen diagnostischen Prozess (Allen & Schuengel, 2020; Woolgar & Baldock, 2015). In der vorliegenden Studie schien sich das Etikett nicht auf die psychiatrische Diagnose zu beziehen, und alternative Erklärungen (z. B. erbliche neurologische Zustände) wurden nicht in Betracht gezogen. Insgesamt waren Aussagen und Schlussfolgerungen über Bindung oft verfehlt.
Die in dieser Studie dokumentierten zahlreichen falschen Vorstellungen und ungenauen Verwendungen von Bindungskonzepten sind höchst problematisch. Erstens legen diese Befunde nahe, dass Bindungskonzepte bei der Übertragung verloren gegangen und verzerrt worden sind, mit anderen Worten, dass es eine deutliche Kluft zwischen Forschung und Praxis gibt (Granqvist, 2016) oder dass Forschung und Praxis keine gemeinsamen Definitionen und Bedeutungen teilen (Beckwith et al., 2022; Duschinsky et al., 2021). Diese unglückliche Situation hat vermutlich mehrere Ursachen. So bestand innerhalb der Bindungsforschung nicht immer Konsens; relevante Themen wie der potenzielle Nutzen und die Risiken der Verwendung von Einschätzungen der Bindungsqualität im Kinderschutz wurden kontrovers diskutiert (z. B. van IJzendoorn et al., 2018a vs. Spieker & Crittenden, 2018). Dies mag zu Inkonsistenzen in den Lehrplänen zur Bindung und zu Missverständnissen in der Praxis beigetragen haben. Zudem haben Begriffe wie Feinfühligkeit und (Un-)Sicherheit in der Bindungstheorie und -forschung eine fachliche Bedeutung, während sie in der Alltagssprache andere Konnotationen haben (Duschinsky et al., 2021).
Zweitens können Missverständnisse und eine ungenaue Anwendung von Bindungskonzepten erhebliche Folgen für Kinder und Familien haben, wenn sie die Entscheidungsfindung der Gerichte beeinflussen. Wir betonen jedoch erneut, dass die Kinder in der vorliegenden Studie tatsächlich Fürsorgemängeln ausgesetzt gewesen sein könnten, die ein konkretes Schadensrisiko darstellten, und dass die Herausnahmeentscheidungen somit richtig gewesen sein könnten, auch wenn sie in den Entscheidungsprotokollen schlecht begründet waren. So spekulativ dies ist: Möglicherweise wurden zutreffende, aber unsystematische Beobachtungen und Einschätzungen in bindungstheoretischer Terminologie vermittelt, um berechtigte Sorgen durch den Verweis auf eine Entwicklungstheorie mit hohem wissenschaftlichem Ansehen zu legitimieren. Auch wenn die hier aufgedeckten falschen Vorstellungen und ungenauen Verwendungen von Bindungskonzepten nicht zwangsläufig auf Fehlentscheidungen hindeuten, schaffen sie doch Mehrdeutigkeit in den gerichtlichen Ausführungen und erhöhen das Fehlerrisiko. Die potenziell schwerwiegenden negativen Folgen solcher Fehler, einschließlich des Risikos ungerechtfertigter Herausnahmen, unterstreichen die dringende Notwendigkeit zutreffender Einschätzungen.
Drittens sind die Missverständnisse und die ungenaue Anwendung von Bindungskonzepten aus wohlfahrtsstaatlicher und rechtlicher Sicht bedenklich. Die Herausnahme von Kindern gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen einer Gesellschaft und verletzt, wenn sie zu Unrecht erfolgt, die Rechte von Kindern und Eltern. Es ist daher entscheidend, dass diese Verfahren etablierte rechtsstaatliche Grundsätze wie Verhältnismäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Rechtssicherheit einhalten. Die betreffenden rechtlichen Entscheidungen müssen daher klar und vorhersehbar sein, und die Gründe für Herausnahmen sowie die Beweise, auf die sich die Entscheidungen stützen, müssen ausdrücklich dargelegt und gut fundiert sein. Dies ist für die wahrgenommene Legitimität der Sozialbehörden von großem Wert. Wenn die Bevölkerung in entscheidenden Gerichtsentscheidungen Inkonsistenzen wahrnehmen oder sie für willkürlich halten, könnte dies das empfindliche Verhältnis zwischen Sozialbehörden und unterstützungsbedürftigen Familien schwächen und damit Zusammenarbeit und einvernehmliche Unterstützung erschweren. Jüngste Entwicklungen in Schweden zeigen zudem, dass solche Wahrnehmungen ausgenutzt werden können, um Falschinformationen über die Herausnahme von Kindern zu verbreiten, was potenziell Risiken für die nationale Sicherheit birgt (Ranstorp & Ahlerup, 2023).
Die rechtlichen Voraussetzungen erfordern den Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Umfeldfaktoren (d. h. Fürsorgemängeln) und einem konkreten Risiko für das Kind. In der vorliegenden Studie wurde jedoch oft aus Sorgen über das Verhalten der Kinder und ihre Bindung(squalität) auf Fürsorgemängel geschlossen, häufig ohne klare Beschreibungen des relevanten Fürsorgeverhaltens oder über pauschale Verallgemeinerungen. Zudem war das beschriebene kindliche Verhalten empirisch nicht mit unsicherer oder desorganisierter Bindung verknüpft und weist keineswegs zwangsläufig auf Misshandlung hin. Schwierigkeiten mit dem Blickkontakt können beispielsweise auf neurologische Probleme zurückgehen, die Autismus zugrunde liegen (Jones & Klin, 2013). Ein kausaler Zusammenhang zwischen Fürsorgeschwierigkeiten und einem konkreten Risiko für das Kind über eine unsichere Bindung schien daher nicht belegt.
Hammarlund et al. (2022) stellten fest, dass schwedische Fachkräfte des Kinderschutzes die Bindungsqualität eines bestimmten Kindes oft als Indikator für die Fürsorgekompetenz der Eltern, als Spiegel des Wohlergehens des Kindes und als Prädiktor seiner künftigen Entwicklung betrachteten. Solche Sichtweisen waren auch in dieser Studie erkennbar, wobei die Bindungsqualität der Kinder als Spiegel der Fürsorgefähigkeit ihrer Eltern behandelt wurde. Bindungsforschende haben bereits auf die Risiken hingewiesen, die damit verbunden sind, beispielsweise anzunehmen, dass desorganisierte Bindung auf Misshandlung hinweist (Granqvist et al., 2017; White et al., 2019). Zwar ist desorganisierte Bindung bei misshandelten Kindern häufiger, doch Misshandlung ist keineswegs die alleinige Ursache desorganisierter Bindung – eine solche alleinige Ursache gibt es vielmehr gar nicht. Außerdem entwickeln fast die Hälfte der Säuglinge mit misshandelnden Bezugspersonen organisierte Bindungsbeziehungen (Madigan et al., 2023).
Forschungsarbeiten, die Zusammenhänge zwischen der Feinfühligkeit der Bezugsperson und der Bindungsqualität des Kindes (Ainsworth et al., 2015/2015; de Wolff & Van Ijzendoorn, 1997) sowie zwischen Bindungsqualität und späterer kindlicher Entwicklung (Groh et al., 2017; Vaughn et al., 2019) belegt haben, haben wichtige Beiträge zum Verständnis der Bedürfnisse von Kindern geleistet und dazu, wie Fürsorgeverhalten die Entwicklung von Kindern beeinflussen kann. Bindungsinstrumente wurden jedoch für die Forschung auf Gruppenebene entwickelt und validiert, was sich nicht automatisch auf Diagnose oder Prognose auf individueller Ebene übertragen lässt (Neal et al., 2019; van IJzendoorn et al., 2018a). Während Forschung typischerweise Zusammenhänge zwischen Variablen feststellt und statistische Verallgemeinerungen bietet, untersuchen Fachkräfte des Kinderschutzes Verbindungen zwischen einzelnen Kindern und ihren Bezugspersonen, um personalisierte Prognosen zu erstellen. Es ist wichtig festzuhalten, dass der Druck zu wissenschaftlich fundierten („evidenzbasierten“) Einschätzungen wächst, und daher ist es vielleicht nicht überraschend, dass Befunde auf Gruppenebene vorschnell in Kinderschutzabklärungen übernommen werden. Ein verbreitetes Problem in Gerichtsverfahren besteht tatsächlich in der Gefahr logisch fehlerhafter Schlussfolgerungen im Einzelfall, die aus Forschung auf Gruppenebene gezogen werden (Faigman et al., 2016).
Das Gericht stellte in der Regel fest, dass die Abklärungen ein konkretes Risiko ergeben hätten, ohne anzugeben, was das Risiko konkret machte, etwa durch die Klärung, wann der mögliche Schaden eintreten und wie er das Kind treffen könnte. Auch gab es keine erkennbaren Unterschiede zwischen der Prüfung der umfeldbezogenen und der prognostischen Risikovoraussetzung. Folglich boten die Entscheidungen wenig Orientierung darüber, wie ein konkretes Risiko rechtlich zu verstehen ist. Wir erkennen an, dass die Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe von Natur aus mit Unsicherheit behaftet ist (z. B. Fook, 2007) und dass es schwierig ist, die rechtlichen prognostischen Voraussetzungen mit klaren Risikoeinschätzungen zu belegen. Da der CYPA jedoch auf gegenwärtige oder künftige Risiken abstellt, ist es bemerkenswert, dass diese nicht stärker geklärt wurden.
Sorgen über die Bindungsqualität von Kindern wurden wiederholt als Risiko angeführt, wobei Bindungsunsicherheit als Stellvertreterindikator für ein „konkretes Risiko“ diente. Dies wirft naturgemäß die Frage nach den mit unsicherer Bindung verbundenen Risiken auf. Etwa 50% der Kinder in der Allgemeinbevölkerung entwickeln eine unsichere Bindung zu mindestens einer Bezugsperson (Madigan et al., 2023), und die Effektstärken der Zusammenhänge zwischen unsicherer Bindung und späterer Entwicklung sind klein bis mittel (Groh et al., 2017). Unsichere Bindung kann daher nicht mit einem konkreten Risiko gleichgesetzt werden. Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung betonen, dass es sich bei einem konkreten Risiko nicht um ein vernachlässigbares, unklares oder fernliegendes Risiko handeln darf und dass konkrete Umstände vorliegen müssen, die auf ein Schadensrisiko hinweisen (Government Bill 1989:90). Die ungenaue Sprache rund um Bindungskonzepte und die falschen Vorstellungen über die mit unsicherer Bindung verbundenen Risiken deuten darauf hin, dass nicht klar war, ob die rechtliche Schwelle für ein konkretes Risiko erreicht war.
In scharfem Gegensatz zu den Empfehlungen einer jüngsten wissenschaftlichen Konsenserklärung (Forslund et al., 2022) bezogen sich die Verweise auf Bindungskonzepte fast ausschließlich auf die wahrgenommene Bindungsqualität der Kinder (d. h. die Ebene der Unterschiede/individuellen Differenzen der Bindungstheorie) und nicht auf die Bedeutung der Entwicklung und Aufrechterhaltung von Bindungsbeziehungen (d. h. die arttypische, normative Ebene der Theorie). Die mit langen Trennungen von Kind und Bezugsperson verbundenen Risiken – und die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Trennungen nach dem Eintritt in das Pflegekindersystem – wurden weder von den Sozialausschüssen noch von den Gerichten je angesprochen. Ein entscheidender Aspekt der Entscheidungsfindung muss sein, ob die mit dem Verbleib in der Familie verbundenen Risiken größer sind als die mit der Herausnahme des Kindes aus der Obhut der Bezugsperson verbundenen (vgl. die prognostische Risikovoraussetzung). So spekulativ dies ist, das Fehlen solcher Erwägungen lässt sich womöglich durch den zeitlichen Ablauf des Entscheidungsprozesses erklären. Genauer gesagt könnten solche Erwägungen früher im Prozess im Vordergrund gestanden haben, als freiwillige Unterstützung angeboten und darüber entschieden wurde, ob eine Zwangsbetreuung beantragt werden soll. Im Einklang mit dieser Hypothese stellten Hammarlund et al. (2022) fest, dass Fachkräfte des Kinderschutzes die „Ausrichtung unterstützender Interventionen“ als einen Hauptzweck der Nutzung der Bindungstheorie ansahen. Das von uns untersuchte Material kann daher nicht klären, in welchem Umfang und auf welche Weise die mit Trennungen von Kind und Bezugsperson verbundenen Risiken gewichtet werden. Angesichts der erheblichen Risiken, die mit dem Verlust von Bezugspersonen und langen Trennungen verbunden sind, und insbesondere angesichts Bowlbys sorgfältiger Beschreibungen der starken Reaktionen von Kindern darauf (d. h. die Abfolge Protest–Verzweiflung–Loslösung; Bowlby et al., 1952), sollten solche Erwägungen jedoch fester Bestandteil der Beurteilung sein.
Unsere Ergebnisse müssen vor dem Hintergrund der immensen Komplexität verstanden werden, die die Kinderschutzarbeit zwangsläufig kennzeichnet, und der schwierigen Bedingungen, unter denen Fachkräfte des Kinderschutzes arbeiten (Gibson et al., 2018; Lavee & Strier, 2018). So sehen sich Fachkräfte des Kinderschutzes mit gestiegenen Anforderungen an wissenschaftliche Strenge konfrontiert, während sie eine von Natur aus schwierige Aufgabe erfüllen: die Folgen (und die Ätiologie) vielschichtiger Probleme vorherzusagen. Zudem gelingt es Organisationen zunehmend nicht mehr, die notwendige Ausbildung, Zeit und Ressourcen bereitzustellen, während einzelne Fälle immer komplexer werden. Dies kann verständlicherweise zu vereinfachten Erklärungsmodellen und Missverständnissen beitragen. Aus Respekt vor dieser zutiefst schwierigen Aufgabe ist es wichtig zu betonen, dass die Gerichtsentscheidungen nicht die volle Komplexität des Entscheidungsprozesses abbilden können. Die Entscheidungen werden zudem vom Gericht verfasst und geben die ursprünglichen Aussagen der Parteien sowie die in den mündlichen Verhandlungen und Abklärungen vermittelten Nuancen möglicherweise nicht vollständig wieder. Von den Entscheidungen ist jedoch zu erwarten, dass sie die Auslegung der Aussagen durch das Gericht und eine hinreichend ausführliche Darstellung der Entscheidungsgründe enthalten. Das Verwaltungsgericht ist letztlich die entscheidende Instanz und sollte über ein hinreichendes Verständnis von Bindungskonzepten verfügen, wenn es sich auf diese stützt.
Bindungsforschende haben vor Einschätzungen der Bindungsqualität in Kinderschutzentscheidungen gewarnt und betont, dass die Theorie vor allem als übergeordneter Rahmen zum Verständnis der Faktoren dienen sollte, die zum Wohlergehen und zur Entwicklung von Kindern beitragen, sowie zur Ausrichtung unterstützender Interventionen (Forslund et al., 2022). Wenn die Erziehungsfähigkeit beurteilt wird, sollten valide Instrumente zur Erfassung wichtiger Aspekte des Fürsorgeverhaltens Vorrang haben, statt den indirekten und potenziell irreführenden Weg über die Bindungsqualität zu nehmen. Zu den relevanten Fürsorgeverhaltensweisen, die jahrzehntelange Bindungsforschung herausgestellt hat, gehören die Feinfühligkeit der Bezugsperson und ihre Funktion als sicherer Hafen sowie ängstigende Verhaltensweisen, die dazu führen können, dass Kinder ihre Eltern als Quelle der Beunruhigung erleben (Madigan et al., 2007). Da gut validierte (Forschungs-)Instrumente für das relevante Fürsorgeverhalten im Kinderschutz aufgrund begrenzter Zeit und Ressourcen schwer einsetzbar sind, entwickeln und validieren Bindungsforschende derzeit Instrumente, die in solchen Kontexten praktikabler sein könnten (z. B. Forrer et al., 2024; Madigan et al., 2021).
Diese Studie ist insofern begrenzt, als nur Entscheidungsprotokolle aus einem Land (Schweden) und nur aus einem Jahr untersucht wurden. Auch die Zahl der Protokolle war moderat, da wir uns auf Protokolle zu mutmaßlicher emotionaler Vernachlässigung und sozialer Deprivation von Kindern im Alter von 0–2 Jahren konzentrierten. Zudem gewährte die Datenbank nur Zugang zu Protokollen, die bis zum Berufungsgericht gelangt waren. Jede dieser Einschränkungen begrenzt naturgemäß die Verallgemeinerbarkeit unserer Befunde und bietet Gelegenheiten für künftige Replikations- und Erweiterungsstudien. Wir regen zudem Forschung dazu an, wie die Richterschaft und andere rechtliche Entscheidungstragende Bindungskonzepte wahrnehmen, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Beweisstandards.
Ungeachtet dieser Einschränkungen leistet die Studie einen wichtigen Beitrag, indem sie bisherige Forschung zum Verständnis und zur Verwendung von Bindungskonzepten im Kinderschutz erweitert. Während frühere Studien Fachkräfte des Kinderschutzes zu ihrem Verständnis und ihrer Verwendung von Bindungskonzepten befragt haben, beleuchtet die vorliegende Studie, wie diese Konzepte in der anschließenden gerichtlichen Arbeit und in den rechtlichen Dokumenten vorkommen, die zur Begründung (und Anfechtung) von Fremdunterbringungen von Kindern verfasst werden. Eine weitere Stärke besteht darin, dass das Material von zwei Kodierenden kodiert und durch Diskussionen untereinander sowie mit den an dritter und vierter Stelle genannten Verfassenden konsolidiert wurde.
Das Gesetz schreibt vor, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Fürsorgemängeln und einem konkreten Risiko für das Kind festgestellt werden muss, damit eine unfreiwillige Fremdunterbringung gerechtfertigt ist. Beurteilung und Entscheidungsfindung müssen sich daher auf Theorie und Forschung zu Fürsorge und kindlicher Entwicklung stützen. Bindungstheorie und Bindungsforschung genießen wissenschaftliches Ansehen und befassen sich mit Fragen von hoher Relevanz für den Kinderschutz. Bindungsforschende haben jedoch möglicherweise nicht ausreichend mit der Praxis über die Nuancen – Beschränkungen, Grenzen und Vorbehalte – rund um Bindungskonzepte kommuniziert, um den weit verbreiteten Missverständnissen vorzubeugen, die wir derzeit im Umlauf sehen. Solche Missverständnisse können kausale Zusammenhänge fundierter erscheinen lassen, als sie tatsächlich sind, und die Entscheidungsfindung ungewollt beeinflussen. Zugleich sehen sich Fachkräfte des Kinderschutzes mit wachsenden beruflichen Anforderungen und begrenzten Ressourcen konfrontiert, was es schwierig macht, mit entwicklungspsychologischer Theorie und Forschung Schritt zu halten. Es überrascht daher vielleicht nicht, dass Sorgen über die Bindungsqualität von Kindern in den von uns untersuchten rechtlichen Entscheidungen häufig angeführt wurden und dass die Verwendung von Bindungskonzepten ungenau und von falschen Vorstellungen durchsetzt war. Wir fordern mehr Ressourcen für die Kinderschutzarbeit, die eine äußerst wichtige und schwierige Aufgabe darstellt. Wir fordern zudem Bindungsforschende auf, sich stärker an der Wissensvermittlung zu beteiligen und mit Fachkräften des Kinderschutzes zusammenzuarbeiten, um auf die einschlägigen Bedürfnisse einzugehen und der Kluft zwischen Forschung und Praxis entgegenzuwirken. Entscheidend ist: Ob mit validierten Verfahren festgestellt oder nicht, eine unsichere Bindung ist kein konkretes Risiko und kann nicht als Stellvertreterindikator für Mängel in der Fürsorge herangezogen werden.
Complexe Systémique: das Wichtigste
Die Studie bringt eine Fehlentwicklung ans Licht, die klinisch mit Kindern Tätige wiedererkennen werden: Bindung wird als „problematisch“ oder „mangelhaft“ bezeichnet, von Eltern wird erwartet, dass sie sich an ihr Baby „binden“, ein abgewandter Blick mit drei Monaten wird als Bindungsstörung gedeutet, und dieses Vokabular dient am Ende vor Gericht als Beweis. Eine hilfreiche systemische Lesart: Das Missverständnis ist nicht der Fehler einer einzelnen Person; es zirkuliert auf allen Ebenen (Abklärung, Leitung, Ausschuss, Gericht) und verfestigt sich, weil jede Ebene sich auf die andere verlässt. Vor allem wird die Theorie verkehrt herum genutzt: Ihre robusteste Lehre, der Preis von Trennungen und Unterbringungsabbrüchen, taucht nie auf, während ihr fragilster Teil, die Bindungsqualität eines bestimmten Kindes, zur Trennung herangezogen wird. Für die Praxis: beobachtbares Fürsorgeverhalten beschreiben, statt die Bindung zu etikettieren, und die Risiken der Herausnahme selbst ausdrücklich abwägen. Grenzen: ein einziges Jahr, 28 Entscheidungen, vom Gericht verfasste Texte, die nicht seine gesamte Argumentation offenlegen. Lesenswert zusammen mit dem Artikel über Eltern angesichts der Bindungsschwierigkeiten ihres Kindes und dem Artikel über Familientherapie mit Eltern nach einer erzwungenen Herausnahme.
Anmerkungen aus dem Original
Danksagung. Wir danken Johan Ylander Karlsson für hilfreiche Rückmeldungen zu rechtlichen Aspekten und Monica Nordenfors für Unterstützung und Betreuung während der anfänglichen empirischen Arbeit.
Erklärung zu Interessenkonflikten. Die Verfassenden haben keine potenziellen Interessenkonflikte angegeben.
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Inoffizielle deutsche Übersetzung von Attachment goes to court in Sweden: perception and application of attachment concepts in child removal court decisions von Sofia Nord Levin, Freja Isohanni, Pehr Granqvist und Tommie Forslund, Attachment & Human Development, Bd. 26, Nr. 6 (2024), doi: 10.1080/14616734.2024.2419589, unter der Lizenz CC BY 4.0. Übersetzung und Satz: Complexe Systémique, Oktober 2026, mit Unterstützung künstlicher Intelligenz; das Werk wurde im Sinne der Lizenz bearbeitet. Weder die Verfassenden noch der Verlag sind für diese Übersetzung verantwortlich; maßgeblich ist die Originalfassung.
Dies ist der Originalartikel „Attachment goes to court in Sweden: perception and application of attachment concepts in child removal court decisions“, erschienen in Attachment & Human Development (2024) unter der Lizenz CC BY 4.0. Inoffizielle deutsche Übersetzung durch Complexe Systémique mit Unterstützung künstlicher Intelligenz, wie am Anfang dieser Seite angegeben; maßgeblich ist die Originalfassung.
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Nord Levin, S., Isohanni, F., Granqvist, P., und Forslund, T. (2024). Attachment goes to court in Sweden: perception and application of attachment concepts in child removal court decisions. Complexe Systémique. https://app.complexe-systemique.com/en_GB/articles/attachment-goes-to-court-in-sweden-perception-and-application-of-attachment-concepts (Originalwerk 2024 erschienen in Attachment & Human Development, 26(6), 521-544 (2024); 2024 erneut veröffentlicht von Attachment & Human Development, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/14616734.2024.2419589)
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